EVGE-Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Selbstlosigkeit
(1) Der Verein führt den Namen „Europäische Vereinigung der Gemeinschaften zur Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben e.V.“ (EVGE). Vereinssitz ist Bonn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet seine Mittel ausschließlich und unmittelbar für seinen satzungsgemäßen Zweck. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Zweck
(1) Ziel des Vereins ist es, die Qualitätssicherung in der europäischen Recycling- und Entsorgungswirtschaft durch freiwillige Selbstverpflichtung der in der Branche tätigen Unternehmen zu fördern. Das Instrument Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertige Systeme sind auf nationaler und europäischer Ebene durch Gemeinschaften zu fördern und weiterzuentwickeln. Dabei steht der Grundgedanke, durch die Zertifizierung ausschließlich über Gemeinschaften (in Deutschland über Entsorgergemeinschaften) europaweit eine umweltgerechte
Entsorgung auf hohem Qualitätsniveau sicherzustellen, im Mittelpunkt des Interesses.
(2) Der Verein erreicht diese Ziele insbesondere durch
- Festlegung und Harmonisierung gemeinsamer Zertifizierungsstandards durch die Mitglieder,
- Regelmäßigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern,
- Interessensvertretung auf europäischer Ebene,
- Unterstützung zur erstmaligen Gründung von Gemeinschaften in denjenigen europäischen Ländern, die zuvor keine solche Zertifizierungsmöglichkeit aufweisen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die EVGE unterscheidet zwischen der ordentlichen und der assoziierten Mitgliedschaft. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft steht allen Gemeinschaften offen, die Entsorgungsfachbetriebe zertifizieren oder vergleichbare Zertifikate erteilen. Der Vorstand kann hierzu einheitliche Standards festlegen. Nur die ordentlichen Mitglieder dürfen das EVGE Logo führen.
(3) Die assoziierte Mitgliedschaft steht allen europäischen Gemeinschaften offen, die den Zweck des Vereins unterstützen.
(4) Über den Antrag auf Mitgliedschaft und über die Art der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss wird mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Betroffenen wirksam. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Austritt oder Ausschluss lassen die Verpflichtung des Mitglieds, seine fälligen Beiträge entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen, unberührt.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Arbeitsausschuss
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied kann bis zu drei Delegierte (1 Delegationsleiter, 2 Stellvertreter) in die Mitgliederversammlung entsenden. Jedes EVGE-Mitglied hat eine Stimme, die vom Delegationsleiter abgegeben wird.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen schriftlich (E-Mail oder Fax ist ausreichend) einzuberufen. Darüber hinaus ist sie vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Satzung
nichts anderes regelt, mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden oder vertretenen Mitgliedsstimmen gefasst. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern dem
nicht unmittelbar widersprochen wird.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, einschl. Satzungsänderungen
- Wahl des Vorstands einschließlich des Vorsitzenden, zweier stellvertretender
Vorsitzender sowie bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern - Entlastung des Vorstands
- Wahl zweier Kassenprüfer
- Beschluss der Beitragsordnung
- Beschluss des Haushaltsplans und Genehmigung der Jahresrechnung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren aus dem Kreis der Delegierten gewählt. Die Vorstandswahl ist neben der Einzelwahl auch als Blockwahlnach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Auf Antrag mindestens eines Delegierten ist die Wahl geheim durchzuführen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 6 Mitgliedern. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen zwei Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende beruft auf Vorschlag des Arbeitsausschusses den EVGE-Sprecher. Dieser gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Die Funktion des Sprechers sollte jährlich zwischen den Mitgliedern des Arbeitsausschusses wechseln. Einmalige Wiederberufung ist möglich.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse gesamtverantwortlich in Sitzungen oder Umlaufverfahren mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Arbeitsausschuss
(1) Der Arbeitsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der EVGE und den Geschäftsführern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Mitglieder. Ihm obliegt die fachliche Arbeit der EVGE. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sprecher des Arbeitsausschusses zu erstellen ist.
(2) Der Arbeitsausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder Umlaufverfahren mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Arbeitsausschuss-Mitglieder.
§ 8 Vertraulichkeit von Dokumenten
Protokolle, Wirtschaftspläne und andere interne EVGE-Dokumente unterliegen grundsätzlich der Vertraulichkeit. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung an Dritte ist nur durch Beschluss des gesetzlichen Vorstands oder der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder zur Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ aller Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.